Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB
§ 1 Allgemeines
Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.
§ 2 Angebote, Lieferfristen
Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbsbelieferung, es sei denn, daß der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt.
Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Verkäufer schriftlich zusagt.
Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farben.
Bei Angeboten mit mehreren Positionen gelten die Preise nur für die Gesamtabnahme.
Bei Preiserhöhungen seitens unserer Lieferanten behalten wir uns Preiserhöhungen vor
§ 3 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit, Rücknahme
Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort; bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle; bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten.
Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet.
Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit von der Lieferpflicht.
Im Falle eines Leistungsverzuges des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
Waren, die gesondert bestellt oder angeliefert wurden, können nur mit dem Einverständnis unseres Vorlieferanten zurückgenommen werden.
Bei allen Rückgaben berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von 20% des Warenwertes.
$ 4 Mängelrügen, Gewährleistung und Haftung
Die Obligenheiten der §§ 377 und 378 des Handelsgesetzbuches gelten mit der Maßgabe, daß der Käufer der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, alle erkennbaren und der Käufer, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat.
Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen der gewerblichen Güternah- und -fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.
Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von § 459 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches stehen dem Käufer unter Ausschluß von Schadensersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 4590 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhalten gründsätzliche die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, daß eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.
Schadenersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
§ 5 Eigentumsvorbehalte
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsbedingung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne daß dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht den Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum enspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprehend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Salodforderung.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zu Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsrang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung selbst anzuzeigen.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in der Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Wirderspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, erlöscht das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
§ 6 Gerichtsstand
Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der Zivilprozeßordnung vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, Saarbrücken