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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der WVG Prospekta Werbe-Vertriebs GmbH
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen der WVG Prospekta Werbe-Vertriebs GmbH (kurz WVG) sind wesentlicher Bestandteil aller angenommenen Aufträge über die Verteilung von Warenproben, Prospekt-, Katalog-, Zeitungs- oder ähnlichen Sendungen (kurz Verteilobjekte). Die Geltung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ist, soweit sie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen, ausdrücklich ausgeschlossen.

Angebote/Auftragsannahme
1. Alle Preis- und Leistungsangebote sind freibleibend und werden erst durch schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Preisangaben gelten in Euro zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
2. Angebote für die Verteilung von Verteilobjekten gelten für jeweils 1.000 Stück. Die Kalkulation beruht auf Angaben des Auftraggebers zu Format und Gewicht des Verteilobjektes. Eine Veränderung dieser Voraussetzungen kann eine Preisanhebung nach sich ziehen. Verteilobjekte, die über Briefkästen zugestellt werden, müssen Briefkastenformat aufweisen. Sperrige Sendungen erfordern in der Regel einen Preisaufschlag.

Anlieferung

3. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Verteilobjekte korrekt vorkommissioniert angeliefert werden.
4. In der Regel sind die Verteilobjekte spätestens drei Werktage vor dem Verteilbeginn frei Haus an die vereinbarte Lieferanschrift zu liefern. Sofern aufgrund von Feiertagen oder wegen sonstiger Gründe frühere Anliefertermine erforderlich sind, wird der Auftraggeber in der Auftragsbestätigung darauf hingewiesen.
5. Für die rechtzeitige und vollständige Anlieferung der Verteilobjekte ist der Auftraggeber verantwortlich. Bei nicht rechtzeitiger Anlieferung berechnet WVG die entstandenen Bereitstellungskosten. Für erkennbare Fehlmengen oder Beschädigungen fordert WVG Ersatz an, sofern das innerhalb der Bearbeitungs- und Verteilzeit möglich ist. Nicht zu ersetzende Fehlmengen werden berechnet, soweit Bereitstellungs- und Verwaltungskosten entstanden sind. Fehlt die Verpackung oder ist mangelhaft verpackt, so berechnet WVG für die ordnungsgemäße Verpackung mindestens einen Aufschlag in Höhe von 2,50 € pro 1.000 Verteilobjekten.

Ablehnungsbefugnis

6. WVG behält sich das Recht vor, Aufträge wegen des Inhalts (insb. Text/Bild), der Herkunft oder der technischen Form abzulehnen. Ein Auftrag ist erst dann bindend, wenn WVG ein Muster vorliegt.
Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

Durchführung

7. Grundsätzlich erfolgt die Verteilung durch Einbringen der Verteilobjekte in die Briefkästen bzw. Zeitungsboxen der Haushalte. In Hochhäusern, in denen ein Briefkasteneinwurf nicht erwünscht ist, kann auch eine mit der Hausverwaltung abgestimmte Menge an dem dafür vorgesehenen Platz abgelegt werden. Werbesperrvermerke werden grundsätzlich beachtet, sofern durch gut sichtbare Aufkleber gekennzeichnet.
8. Von der Verteilung ausgeschlossen sind, soweit nicht ausdrücklich vereinbart: Gewerbegebiete, Gewerbebetriebe, Geschäfte, Büros, Kaufhäuser, 
Krankenhäuser, ebenso Häuser auf Betriebs- oder Werksgeländen sowie Häuser, die außerhalb eines zusammenhängenden Wohngebietes liegen.

Gewährleistung

9. WVG gewährleistet die Belieferung der erreichbaren Haushalte des im Auftrag festgelegten Verteilgebietes mit Toleranzen bis zu 10%. Reklamationen müssen innerhalb von 5 Tagen nach Verteilzeit schriftlich geltend gemacht werden. Dabei sind Name und Anschrift des Reklamanten sowie Datum und Anlass der Reklamation anzugeben. Der Nachweis von einzelnen oder mehreren belieferten Adressen, die sich jedoch in verschiedenen Verteilbezirken/-orten befinden, berechtigt nicht zur Kürzung des Rechnungsbetrages.
10. Bei begründeten und rechtzeitigen Mängelanzeigen hat WVG entsprechend der gesetzlichen Regelung die Möglichkeit der Nacherfüllung.
11. Schadensersatz wird ausschließlich durch eine Gutschrift der WVG, maximal bis zur Höhe der Gesamtvergütung (vertragsmäßigem Rechnungsbetrag) geleistet. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
12. Im Falle höherer Gewalt oder bei Störung des Arbeitsfriedens erlischt jede Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und die Leistung von Schadenersatz.

Haftung des Auftraggebers

13. Der Auftraggeber ist für den Inhalt (insbesondere Text/Bild), die Art und die Herkunft des Verteilgutes allein verantwortlich. Der Auftraggeber stellt WVG von allen Ansprüchen Dritter frei - gleich auf welcher Rechtsgrundlage und gleich in welcher Höhe -, die wegen des Inhalts, der Art oder der Herkunft der Verteilobjekte gegen WVG geltend gemacht werden. Diese Freistellung umfasst auch die Kosten der Rechtsverteidigung, Gerichtskosten etc.

Zahlung
14. Rechnungsstellung erfolgt nach Beendigung der Verteilung. Falls nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen nach Erhalt netto ohne Abzug zu zahlen.
15. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 9% p.a. sowie Einziehungs- und Mahnkosten berechnet.
16. Die Ausführung von laufenden Aufträgen kann bis zur Begleichung rückständiger Rechnungen zurückgestellt und gegebenenfalls Vorauszahlung verlangt werden. Bei Vorliegen begründeter Zweifel
an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist WVG berechtigt, auch während der Laufzeit eines Auftrags dessen weitere Durchführung, ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel, von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen. Bei neuen Geschäftsbeziehungen kann ebenso
Vorauszahlung eingefordert werden.
17. Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers ist mit Ausnahme von unbestrittenen, schriftlich anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderungen ausgeschlossen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

18. Erfüllungsort ist der Sitz der WVG, Pirmasens.
19. Gerichtsstand ist Pirmasens, soweit das Gesetz nichts anderes zwingend vorschreibt.


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